Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Ge- räte-Mechaniker nicht mehr ausüben könne. Die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aber vollumfänglich zumutbar, wobei folgendes Belastungsprofil zu berücksichtigen sei: Wechselbelastende, leichte bis "untermittelschwere" Tätigkeit ohne lange Gehstrecken, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufiges Bücken und Kauern und ohne Absturzgefährdung mit einem Gewichtslimit für gelegentliches Heben und Tragen von 15 kg und bei repetitivem Heben und Tragen von 10 kg (VB 91 S. 1).