Sowohl der RAD-Arzt als auch der Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am rechten Knie einen Meniskus- und Knorpelschaden aufweise und aufgrund dadurch bedingter Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Ge- räte-Mechaniker nicht mehr ausüben könne.