Darin stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 25. Juli 2019 (VB 82) sowie auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten vom 3. September 2019 (VB 87.1 S. 1 ff.). Sowohl der RAD-Arzt als auch der Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am rechten Knie einen Meniskus- und Knorpelschaden aufweise und aufgrund dadurch bedingter Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.