3. 3.1. Der vorliegend massgebliche retrospektive Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hiervor) bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2019 (VB 91), mit welcher das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 26. November 2018 (VB 55) abgewiesen worden war. Darin stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 25. Juli 2019 (VB 82) sowie auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten vom 3. September 2019 (VB 87.1 S. 1 ff.).