Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab.