bezug subjektiv unterschiedlich empfundener Komponenten wie störende Geräusche und Umgebungslärm dem begutachtenden Audiologen einen erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum verschaffen würde, welcher mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung der Versicherten kaum mehr zu vereinbaren wäre (vgl. dortige E. 3.4). Folglich sind allfällige Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung in der konkreten beruf- lich-erwerblichen Situation für die Härtefallprüfung ausser Acht zu lassen und die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht gestützt auf die Ergebnisse der au-