Damit wären verschiedene Abklärungen in persönlicher und beruflicher Hinsicht erforderlich, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden, da dem subjektiven Empfinden der hörbehinderten Person, namentlich bei der Wahrnehmung von Lärm und störenden Geräuschen, wie sie z.B. in einem Gewerbebetrieb aufträten, im Vergleich zu den audiologischen Messungen zu grosse Bedeutung zukäme. Der Umstand, dass die Versorgung mit leistungsstarken Hörgeräten unter Hinweis auf die Arbeitsplatzsituation als indiziert angesehen werde, obwohl die formalen Härtefallkriterien nicht erfüllt seien, sei nicht ausschlaggebend, sondern deute darauf hin, dass der Ein-