Weiter führte das Bundesgericht im Urteil 9C_506/2019 aus, dass das Abstellen auf formale Kriterien, das heisse audiologische Messwerte, zwar nicht jedem Einzelfall gerecht werden möge. Würde jedoch sämtlichen Aspekten, die nebst dem Hörverlust eine Rolle bei der Hörgeräteversorgung spielten, wie dem Umgebungslärm bei der Arbeit, Rechnung getragen, liesse sich keine rechtsgleiche Behandlung der versicherten Personen erreichen. Denn dabei gäbe letztlich nicht mehr der Verlust an Hörvermögen den Ausschlag, sondern die individuelle persönliche und berufliche Situation der versicherten Person.