in: SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15) dahingehend angepasst (bzw. aufgehoben), als dass für die Härtefallprüfung im Sinne einer objektiven und rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten auf die Beurteilung der prüfenden ORL-Klinik abzustellen sei (vgl. dortige E. 4.3). Mit Urteil 9C_506/2019 vom 15. Oktober 2019 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und hielt fest, dass für die Härtefallprüfung in umfassender Weise mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten auf die medizinisch-au- diologischen Messungen abzustellen sei.