Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015; vgl. Beschwerde S. 4), wonach es darauf ankomme, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auswirke, hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 (publ. in: SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15) dahingehend angepasst (bzw. aufgehoben), als dass für die Härtefallprüfung im Sinne einer objektiven und rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten auf die Beurteilung der prüfenden ORL-Klinik abzustellen sei (vgl. dortige E. 4.3).