3.3. Dass vorliegend aus medizinischer Sicht kein Härtefallkriterium (vgl. zu den detaillierten Kriterien: IV Rundschreiben Nr. 342 vom 14. Dezember 2015) -5- erfüllt ist, wird von der Beschwerdeführerin somit ausweislich der Akten zu Recht nicht bestritten.