Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die HNO-Klinik des B._____ Kantonsspitals habe eine komplexe Hörgeräteversorgung empfohlen, damit sie in ihrem Beruf als Psychologin mit hohen Anforderungen an das Sprachverständnis in Gruppentherapie- und Teamsowie in Einzelsitzungen mit komplexen Hörsituationen umgehen könne. Ohne eine angepasste Hörgeräteversorgung ermüde sie schnell und sei nicht in der Lage, ihr Pensum zu halten oder eventuell sogar zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 3 f.).