3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung (Härtefall) im Wesentlichen damit, die fachärztliche Abklärung durch die HNO-Klinik des B._____ Kantonsspitals vom 10. September 2024 habe ergeben, dass kein audiologisches Kriterium für die Anwendung der Härtefallregelung für die Hörgeräteversorgung erfüllt sei. Für die Anwendung der Härtefallregelung bestünden für alle Versicherten identische audiologische Kriterien, welche gemäss der fachärztlichen Beurteilung der HNO-Klinik des B._____ Kantonsspitals vom 10. September 2024 nicht erfüllt seien (VB 18 S. 1).