Voraussetzung für eine entsprechende Kostenübernahme gegenüber der versicherten Person ist, dass die prüfende ORL-Klinik eine Härtefallregelung befürwortet (vgl. SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15, 9C_114/2018 E. 4). Abschliessend entscheidet die IV-Stelle über die Zusprache einer Mehrkos- -4- tenübernahme resp. über die Ablehnung des Antrages der versicherten Person (Rz. 2056 KHMI).