1. Die 1993 geborene Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin am 1. November 2023 um Kostengutsprache für Hörgeräte. Mit Mitteilung vom 18. März 2024 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin im Sinne der Härtefallregelung zudem die Übernahme der vollständigen Kosten der Hörgeräte. Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin nach dem Einholen eines Gutachtens zur Härtefallabklärung bei Hörgeräteversorgung und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 27. November 2024 ab.