Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.7 / ms / hf Art. 121 Urteil vom 26. September 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic. iur. Franziska Venghaus, Rechtsanwältin, Ernst-Nobs-Platz 7, 8004 Zürich Zustelladresse: Postfach, 8021 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 27. November 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1993 geborene Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin am 1. November 2023 um Kostengutsprache für Hörgeräte. Mit Mitteilung vom 18. März 2024 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale. Daraufhin beantragte die Beschwer- deführerin im Sinne der Härtefallregelung zudem die Übernahme der voll- ständigen Kosten der Hörgeräte. Dieses Gesuch wies die Beschwerdegeg- nerin nach dem Einholen eines Gutachtens zur Härtefallabklärung bei Hör- geräteversorgung und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfü- gung vom 27. November 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 27. November 2024 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 10. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 27. November 2024 aufzuheben. 2. Es sei das Vorliegen eines Härtefalles zu bejahen und es seien die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung zu übernehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Be- schwerdeführerin für Hilfsmittel in Bezug auf die Mehrkosten der Hörgerä- teversorgung (Härtefall) mit Verfügung vom 27. November 2024 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 18) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Der Versicherte hat gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgaben- bereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. -3- 2.2. 2.2.1. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste übertrug der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (HVI) samt anhangsweise angefügter Hilfsmittellisten er- liess. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführ- ten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge not- wendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, wenn diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk- tionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). 2.2.2. Gemäss Ziffer 5.07 des Anhangs der HVI hat die versicherte Person grund- sätzlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung für Hörgeräte, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt Fr. 840.00, diejenige für eine binaurale Versorgung Fr. 1'650.00, jeweils ohne Reparatur- und Batteriekosten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt eine Liste der Hörge- räte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und die für eine Pauschalvergütung zugelassen sind. Laut Ziffer 5.07.2* des Anhangs der HVI legt das BSV ausserdem fest, in welchen Fällen im Sinne einer Härte- fallregelung über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beträge an mo- naurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. 2.2.3. Gemäss Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar 2023) kann die Härte- fallregelung nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsauf- wand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, ein- fache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätig- keit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung steht. Die audiologischen Kriterien für Härtefallanträge gemäss Rund- schreiben Nr. 342 werden durch spezialisierte ORL-Kliniken geprüft (Rz. 2053). Voraussetzung für eine entsprechende Kostenübernahme gegenüber der versicherten Person ist, dass die prüfende ORL-Klinik eine Härtefallrege- lung befürwortet (vgl. SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15, 9C_114/2018 E. 4). Ab- schliessend entscheidet die IV-Stelle über die Zusprache einer Mehrkos- -4- tenübernahme resp. über die Ablehnung des Antrages der versicherten Person (Rz. 2056 KHMI). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung (Härtefall) im Wesentlichen damit, die fachärztliche Abklärung durch die HNO-Klinik des B._____ Kantonsspi- tals vom 10. September 2024 habe ergeben, dass kein audiologisches Kri- terium für die Anwendung der Härtefallregelung für die Hörgeräteversor- gung erfüllt sei. Für die Anwendung der Härtefallregelung bestünden für alle Versicherten identische audiologische Kriterien, welche gemäss der fachärztlichen Beurteilung der HNO-Klinik des B._____ Kantonsspitals vom 10. September 2024 nicht erfüllt seien (VB 18 S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die HNO-Klinik des B._____ Kantonsspitals habe eine komplexe Hörgeräte- versorgung empfohlen, damit sie in ihrem Beruf als Psychologin mit hohen Anforderungen an das Sprachverständnis in Gruppentherapie- und Team- sowie in Einzelsitzungen mit komplexen Hörsituationen umgehen könne. Ohne eine angepasste Hörgeräteversorgung ermüde sie schnell und sei nicht in der Lage, ihr Pensum zu halten oder eventuell sogar zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation nicht berücksichtigt (Beschwer- de S. 3 f.). 3.2. Mit Gutachten vom 10. September 2024 über die Härtefallabklärung bei Hörgeräteversorgung führten die Dres. med. C._____, Fachärztin für Oto- Rhino-Laryngologie, und D._____, B._____ Kantonsspital, aus, im Tonau- diogramm habe sich eine mittelgradige mittelfrequenz-betonte wannenför- mige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits gezeigt. Der Hörverlust be- trage nach CPT-AMA rechts 26.5 % und links 34.9 %. Im Sprachau- diogramm werde eine maximale Einsilberverständlichkeit von 100 % bei 90 dB SPL links und 80 dB SPL rechts erreicht. Bei Umgangssprachpegel (60 dB SPL) bestehe links eine 65-prozentige Einsilberverständlichkeit und rechts eine 90-prozentige Einsilberverständlichkeit. Im Basler Satztest (Hö- ren im Störlärm) betrage der Nutz-/Störschallabstand rechts 2.6 und links 1.8 dB. Die audiologischen Abklärungen hätten gezeigt, dass aktuell kein audiologisches Härtefallkriterium erfüllt sei. Aufgrund der hohen Anforde- rungen an das Gehör im Beruf und dem eingeschränkten Dynamikbereich sei dennoch eine komplexe Hörgeräteversorgung empfohlen (VB 9 S. 1 f.). 3.3. Dass vorliegend aus medizinischer Sicht kein Härtefallkriterium (vgl. zu den detaillierten Kriterien: IV Rundschreiben Nr. 342 vom 14. Dezember 2015) -5- erfüllt ist, wird von der Beschwerdeführerin somit ausweislich der Akten zu Recht nicht bestritten. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Rechtsprechung des Bundes- gerichts (Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015; vgl. Be- schwerde S. 4), wonach es darauf ankomme, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation aus- wirke, hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 (publ. in: SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15) dahingehend angepasst (bzw. aufgeho- ben), als dass für die Härtefallprüfung im Sinne einer objektiven und rechts- gleichen Behandlung aller Versicherten auf die Beurteilung der prüfenden ORL-Klinik abzustellen sei (vgl. dortige E. 4.3). Mit Urteil 9C_506/2019 vom 15. Oktober 2019 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und hielt fest, dass für die Härtefallprüfung in umfassender Weise mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten auf die medizinisch-au- diologischen Messungen abzustellen sei. Weiter führte das Bundesgericht im Urteil 9C_506/2019 aus, dass das Abstellen auf formale Kriterien, das heisse audiologische Messwerte, zwar nicht jedem Einzelfall gerecht wer- den möge. Würde jedoch sämtlichen Aspekten, die nebst dem Hörverlust eine Rolle bei der Hörgeräteversorgung spielten, wie dem Umgebungslärm bei der Arbeit, Rechnung getragen, liesse sich keine rechtsgleiche Behand- lung der versicherten Personen erreichen. Denn dabei gäbe letztlich nicht mehr der Verlust an Hörvermögen den Ausschlag, sondern die individuelle persönliche und berufliche Situation der versicherten Person. Damit wären verschiedene Abklärungen in persönlicher und beruflicher Hinsicht erfor- derlich, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden, da dem sub- jektiven Empfinden der hörbehinderten Person, namentlich bei der Wahr- nehmung von Lärm und störenden Geräuschen, wie sie z.B. in einem Ge- werbebetrieb aufträten, im Vergleich zu den audiologischen Messungen zu grosse Bedeutung zukäme. Der Umstand, dass die Versorgung mit leis- tungsstarken Hörgeräten unter Hinweis auf die Arbeitsplatzsituation als in- diziert angesehen werde, obwohl die formalen Härtefallkriterien nicht erfüllt seien, sei nicht ausschlaggebend, sondern deute darauf hin, dass der Ein- bezug subjektiv unterschiedlich empfundener Komponenten wie störende Geräusche und Umgebungslärm dem begutachtenden Audiologen einen erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum verschaffen würde, welcher mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung der Versicherten kaum mehr zu vereinbaren wäre (vgl. dortige E. 3.4). Folglich sind allfällige Aus- wirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung in der konkreten beruf- lich-erwerblichen Situation für die Härtefallprüfung ausser Acht zu lassen und die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zu Recht gestützt auf die Ergebnisse der au- diologischen Abklärungen das Vorliegen eines Härtefalls verneint und die entsprechende Kostenübernahme verweigert. -6- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- -7- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer