6. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad sei falsch, da mit einer Wochenstundenzahl von 40 Stunden (und nicht von 41.7 Stunden; Beschwerde S. 14 f.) zu rechnen sei, ist nicht weiter einzugehen, denn selbst mit der von ihm vorgenommenen Berechnung würde – bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 27 % – kein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung bestehen, da die rentenbegründende Schwelle eines Invaliditätsgrades von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) weiterhin bei weitem nicht erreicht wäre.