Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Eventualrechtsbegehren) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3. hiervor).