5.3. Soweit der Beschwerdeführer das neurologische Teilgutachten rügt und vorbringt, seine Kopfschmerzen seien zu wenig abgeklärt worden, waren diese im Rahmen der neurologischen Begutachtung bekannt und wurden entsprechend berücksichtigt (vgl. VB 227 S. 111, 114 f.). Der Gutachter Dr. med. G._____, Facharzt für Neurologie, führte dabei aus, es habe sich klinisch-neurologisch kein wegweisender Befund gefunden.