Dieses hat jedoch ausgeführt, die Anpassungsstörung sei medizinisch gesehen – mit Ausnahme einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), welche aber vorliegend nicht diagnostiziert wird – per defnitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen, weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit ausser Betracht falle. Mit der Spezifikation F43.22 – welche durch die Gutachter beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurde (vgl. E. 3 hiervor) – lassen sich allerdings mangels Anhaltspunkten für eine Chronifizierung des Leidens keine Rückschlüsse auf eine rechtserhebliche Gesundheitsschädigung ziehen