5.2.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der bei ihm diagnostizierten Anpassungsstörung komme invalidisierenden Charakter zu (Beschwerde S. 11), bezieht er sich auf eine alte Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Dieses hat jedoch ausgeführt, die Anpassungsstörung sei medizinisch gesehen – mit Ausnahme einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), welche aber vorliegend nicht diagnostiziert wird – per defnitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen, weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit ausser Betracht falle.