Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 26. Mai 2025 schliesslich einen Bericht über seinen stationären Aufenthalt in der Klinik F._____, Departement Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 5. März 2025 bis 30. April 2025 einreicht, ist dieser im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Verfügung vom 17. Januar 2025 in verfahrensmässiger Hinsicht den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert und sich die Beurteilung der Klinik F._____ nicht auf den Zeitraum vor der massgeblichen Verfügung bezieht (BGE 145 V 266 E. 5, 130 V 445 E. 1.2).