tigt, die der Beschwerdeführer ausdrücklich und mehrfach als gut schilderte (VB 227 S. 91, 94) und die über das Internet zustande gekommen sei (VB 227 S. 91), woraus der Gutachter nachvollziehbarerweise auf eine aktive Partnersuche schloss (VB 227 S. 95). Soweit der Beschwerdeführer rügt, es fehle eine Feststellung darüber, wie aktiv die Partnersuche gewesen sei und ob es sich um eine gesunde Beziehung handle, bleibt angesichts der diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten offen, was er daraus ableiten will. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 26. Mai 2025 schliesslich einen Bericht über seinen stationären Aufenthalt in der Klinik F.___