wenig berücksichtigt (Beschwerde S. 9 f.), ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter das laufende Strafverfahren und die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachte Belastung ausdrücklich berücksichtigt hat (VB 227 S. 89, 91, 96). Zudem ist zu beachten, dass es sich bei den dadurch allenfalls ausgelösten Beschwerden im Wesentlichen um Umstände handeln würde, welche ihre Erklärung in psychosozialen Umständen ihre Erklärung finden, wodurch diese auch keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden begründen könnten (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.3 S. 228; BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Ebenfalls hat der Gutachter die seit Januar 2023 bestehende neue Partnerschaft berücksich-