offenbar nicht oder zumindest nicht korrekt eingenommen habe. Das Gutachten sei umfassend, ausführlich und nachvollziehbar und aus den neu eingereichten Berichten gehe ausser einer offenbar zwischenzeitlich vorgenommenen Medikamentenanpassung (wobei wichtig wäre, die regelmässige Einnahme sicherzustellen) keine Änderung im Vergleich zum Gutachten hervor (VB 240 S. 6). 5.2.4. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gutachter habe die Belastung durch das andauernde Strafverfahren, in welchem er sich befindet, zu - 10 -