Insbesondere äusserte sich die behandelnde Psychiaterin auch nicht zum im Rahmen der gutachterlichen Abklärung gemessenen Medikamentenspiegel, der eine verordnungsgemässe Einnahme der angegebenen Medikamente (Sertralin, Quetiapin, Mirtazapin) ausschliesst. Praxisgemäss lässt aber ein fehlender Medikamentenspiegel hinsichtlich verordneter Medikamente auf eine mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (BGE 140 V 260 E. 3.3.3.; Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E. 7.3.).