5.2.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich der psychiatrische Gutachter ausführlich mit dessen geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und er hat sich insbesondere auch zu der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin D._____, wonach der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode leide, geäussert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er diese Diagnose nicht bestätigen könne. Weder die zusätzlich vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Psychologin E._____ vom 10. September 2024 (VB 235 S. 15) noch der behandelnden -9-