Die Symptomatik zeige eine deutlich reaktive Komponente, wobei aktuell auch die juristische Problematik (drohendes oder tatsächliches Strafverfahren) im Vordergrund stehe. Die vom Beschwerdeführer beklagten kognitiven Beeinträchtigungen seien im Rahmen des Untersuchungsgespräches nicht zu objektivieren gewesen. Die diagnostische Zuordnung gestalte sich schwierig, zumal die Beschwerdeschilderung nicht im vollen Umfang als authentisch zu bewerten sei.