Rein klinisch hätten sich Hinweise für eine Symptomausweitung ergeben. Trotz gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers liesse der im Rahmen der Abklärung gemessene Medikamentenspiegel eine verordnungsgemässe Einnahme der angegebenen Medikamente (Sertralin, Quetiapin, Mirtazapin) ausschliessen. Aufgrund dieser Umstände müsse auch hinterfragt werden, wie ausgeprägt der Leidensdruck des Beschwerdeführers tatsächlich sei (VB 227 S. 95). Phänomenologisch zeige sich ein ängstlich-depressives Zustandsbild, wobei vor allem Ängste hinsichtlich der körperlichen Gesundheit im Vordergrund stünden.