schwerdeführer bedrückt gewirkt, ein affektiver Rapport sei jedoch gut herstellbar gewesen und im Gesprächsverlauf habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Emotionen gezeigt (VB 227 S. 93). Der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchung recht klagsam gezeigt und einige der von ihm geklagten Beschwerden etwa betreffend kognitiver Defizite seien im Rahmen der Untersuchung nicht oder nur teilweise nachvollziehbar oder objektivierbar gewesen. Rein klinisch hätten sich Hinweise für eine Symptomausweitung ergeben.