Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen von Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit und keine Anzeichen von Schläfrigkeit gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zu sämtlichen Qualitäten orientiert und habe die Aufmerksamkeit für die Dauer des knapp zweistündigen Gesprächs zunächst gut aufrechterhalten können, während sich gegen Ende ein leichtes Nachlassen gezeigt habe; dem Untersuchungsverlauf habe er gut folgen können. Die Konzentration sei gesprächsbezogen insgesamt ungestört gewesen. Der formale Gedankengang sei hinsichtlich Kohärenz und Stringenz unauffällig, im Tempo minim reduziert gewesen.