Sie beschrieb ebenfalls die bekannten Belastungsfaktoren (v.a. gesundheitliche und juristische Probleme). In diesem Bericht sei kein vollständiger psychopathologischer Befund aufgeführt und es könne eine schwere depressive Episode nicht bestätigt werden. Zur Arbeitsfähigkeit nehme die behandelnde Psychiaterin in diesem Bericht nicht explizit Stellung (VB 227 S. 95, vgl. dazu den Aktenauszug in VB 227 S. 51). Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen von Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit und keine Anzeichen von Schläfrigkeit gezeigt.