Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Anmeldung vom 10. Januar 2023 keine Beeinträchtigungen durch psychische Beschwerden oder eine psychiatrische Behandlung angegeben (VB 185 S. 6 f.). Eine psychiatrische Behandlung fand gemäss dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht der behandelnden Ärztin D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2024 seit Oktober 2023 statt. Sie diagnostizierte eine schwere depressive Episode (VB 237 S. 13). Dies war dem psychiatrischen Teilgutachter bekannt und dieser führte im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens aus, der Beschwerdeführer habe eine psychiatrische Behandlung im Herbst 2023 aufgenommen.