Für körperlich leichte Tätigkeiten, in welchen das längerdauernde Stehen, das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, der repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveaus, Schichtarbeiten, selbst- und fremdgefährdende Arbeiten wie auch das beruflich bedingte Führen von Fahrzeugen mit Personentransport vermieden werden könne, bestehe seit Mai 2023 eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag. Aufgrund einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % infolge eines erhöhten Pausenbedarfs wäre die gesamthafte Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit auf 80 % zu schätzen (VB 227 S. 32 ff.).