Aus allgemeininternistischer Sicht würden sich Verdeutlichungstendenzen finden (VB 227 S. 30). Für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten bestehe seit September 2022 eine volle und anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten, in welchen das längerdauernde Stehen, das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, der repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveaus, Schichtarbeiten, selbst- und fremdgefährdende Arbeiten wie auch das beruflich bedingte Führen von Fahrzeugen mit Personentransport vermieden werden könne, bestehe seit Mai 2023 eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag.