3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2025 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ZIMB- Gutachten vom 24. Juni 2024 (VB 227). Dieses vereint eine internistische, eine psychiatrische, eine orthopädische, eine neurologische sowie eine kardiologische Beurteilung. Es wurden darin interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 227 S. 31):