2. Vorgängig ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (VB 139) wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab. Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 10. Januar 2023 (VB 185) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).