2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. März 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf diese mit Eingabe vom 12. Mai 2025 verzichtete. -4- 2.4. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: