Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 erneut ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. -3- Am 30. Mai 2016 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der IV bei der Beschwerdegegnerin an. Auf dieses Gesuch trat die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 14. Februar 2017 nicht ein.