Mit Urteil VBE.2004.440 vom 27. April 2005 hiess das Versicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers insofern gut, als es den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente zurückwies. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer orthopädisch-rheumatologisch und psychiatrisch Begutachten (Gutachten des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie [IFPP] vom 24. August 2006).