Nach Durchführung von beruflichen Massnahmen und Abklärung der medizinischen Situation lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und weitere berufliche Eingliederungsmassnamen mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2004 ab. Mit Urteil VBE.2004.440 vom 27. April 2005 hiess das Versicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers insofern gut, als es den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente zurückwies.