Der Beschwerdeführer meldete sich im Mai 2000 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von beruflichen Massnahmen an, wobei er dieses Gesuch im Januar 2001 zurückzog. Mit Schreiben vom 26. Januar 2002 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zur Prüfung von beruflichen Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin an. Nach Durchführung von beruflichen Massnahmen und Abklärung der medizinischen Situation lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und weitere berufliche Eingliederungsmassnamen mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2004 ab.