1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten