4.2. Dem Beschwerdeführer steht mangels entschädigungspflichtigen Aufwandes (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 127 V 205 E. 4b S. 207) und der Beschwerdegegnerin nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -7- Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Versicherungsgericht erkennt: