3.4. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 3.3.1. ff. hiervor) über die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 neu verfügt.