3.3.3. Zur Ermittlung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2022, 2023 und 2024 stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 24. Juni 2024 (VB 44 ff.) ausnahmslos auf die Steuerveranlagung 2022 ab. Während die Steuerpositionen "Renten und Pensionen (Fr. 30'396.00)", "Schuldzinsen (Fr. –2.00)", "Krankheits- und Behinderungskosten (Fr. –893.00)", "Andere Abzüge (Fr. –124.00)" und "Aufrechnung Selbstbehalt KK-Kosten/Zuwendungen (Fr. 893.00)" aus der Steuerveranlagung 2022 stammen, sind dort die Steuerpositionen "Versicherungsprämien (Fr. 4'000.00)" und "Kleinverdienerabzug (Fr. 2'000.00)"