3.3.2. Demgegenüber stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 für die Ermittlung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (VB 59 ff.) nicht auf das in der Steuerveranlagung 2021 vermerkte und auf ein Jahr hochgerechnete Renteneinkommen des Beschwerdeführers ab. Sie entnahm die Steuerposition "Renten und Pensionen" (Fr. 31'152.00) der Steuerveranlagung 2023 (Fr. 18'108.00 + Fr. 13'044.00 = Fr. 31'152.00;