Der neu berechnete Anspruch war ab dem Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerdeführers am 1. April 2021 festzulegen (vgl. E. 2.3. hiervor). Da die Steuerveranlagung und die Berechnungselemente, wie sie im Anhang 1 zur V KVGG festgelegt werden, die Werte für ein ganzes Jahr wiedergeben, war das ab dem 1. April 2021 erzielte Renteneinkommen des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 ebenfalls auf ein Jahr hochzurechnen (Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.478 vom 1. März 2021 E. 4.2.).