3.3. 3.3.1. Im ausserordentlichen Verfahren war der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 unter Berücksichtigung der aus damaliger Sicht aktuellen Verhältnisse, also anhand der Steuerveranlagungen der entsprechenden Jahre vorzunehmen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2024.567 vom 23. Juni 2025 E. 3.1.). Der neu berechnete Anspruch war ab dem Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerdeführers am 1. April 2021 festzulegen (vgl. E. 2.3. hiervor).