Sofern der Beschwerdeführer einwendet, die Beschwerdegegnerin hätte seinen Anspruch auf Prämienverbilligung früher anpassen müssen, da sie auch für seine AHV-Altersrente zuständig sei und die Steuerveranlagung 2021 bereits im September 2022 vorgelegen habe, gehen diese Einwände fehl. Die Beschwerdegegnerin verfügt über keine gesetzliche Grundlage, um Einsicht in die Rentenakte des Beschwerdeführers zu nehmen (§§ 15, 18 KVGG). Sie kann einen ständigen Datenabgleich nur in Bezug auf Veränderungen der persönlichen und nicht auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse vornehmen (§ 15 Abs. 1 KVGG).